Alles was du über
Nebenkosten wissen musst


In unserer REVOICE FAQ-Datenbank findest du alle gängigen Begriffe, Fristen, deine Rechte, Rechte des Vermieters und vieles mehr einfach und verständlich erklärt. Unsere Datenbank wird ständig aktualisiert und erweitert, so das sie dir immer die aktuelle Rechtslage widerspiegelt.

Nebenkostenabrechnung

Welche Nebenkosten muss der Mieter zahlen?

Gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind bestimmte Kosten, die im Mietvertrag vereinbart sind, als umlagefähig anzusehen. Diese umfassen unter anderem die Grundsteuer, Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, den Betrieb von Fahrstühlen oder Aufzügen, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswartung, Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten. Mieter verpflichten sich gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag zur Übernahme dieser umlagefähigen Kosten, die vom Vermieter in der jährlichen Betriebskostenabrechnung aufgeschlüsselt werden.

 

Welche Kosten dürfen nicht umgelegt werden?

Grundsätzlich ist der Wohnraummieter nicht verpflichtet, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten zu tragen. Diese Kosten obliegen dem Vermieter und stellen somit Nebenkosten dar, die nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese klare Abgrenzung zwischen Betriebs- und Nebenkosten ist im Mietrecht verankert.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass bei Gewerbemietern eine abweichende Regelung besteht. Sofern im Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden, können Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten auf gewerbliche Mieter umgelegt werden. In diesem Kontext ist es besonders wichtig, die genauen vertraglichen Regelungen bezüglich der Nebenkosten zu prüfen, um die finanziellen Verpflichtungen klar zu verstehen und festzustellen, welche Kostenpositionen vom Mieter zu tragen sind.


Was zählt zu den Nebenkosten?

Gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind für Wohnraummieter insgesamt 16 Betriebskostenarten umlagefähig. Zu diesen gehören unter anderem Grundsteuer, Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Betriebsstrom, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Aufzug, Haftpflicht- und Feuerversicherung, Hauswartung sowie Schornsteinreinigung. Zusätzlich zu diesen definierten Betriebskosten können auch sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern diese gesondert im Mietvertrag vereinbart wurden.

Bei Gewerbemietern besteht die Möglichkeit, neben den standardmäßig umlagefähigen Betriebskosten, weitere Kosten wie Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltung als Nebenkosten zu vereinbaren und entsprechend umzulegen. Die genaue Ausgestaltung der Nebenkostenregelung sollte im Mietvertrag transparent festgehalten sein, um Klarheit über die finanziellen Verpflichtungen beider Vertragsparteien zu gewährleisten.

Was ist die Nebenkostenabrechnung?

Die Nebenkostenabrechnung ist ein Prozess, bei dem der Vermieter die laufend entstehenden und umlagefähigen Kosten für das Wohnobjekt mit dem Mieter abrechnet. Dies geschieht in der Regel am Ende eines Abrechnungszeitraums (der Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr). Hierbei werden die anteiligen Nebenkosten des betreffenden Zeitraums mit den vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Das Ergebnis dieser Verrechnung kann entweder ein Guthaben zugunsten des Mieters oder eine Nachzahlung seitens des Mieters sein.

Korrektur der Nebenkostenabrechnung.

Wenn ein Mieter Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung hegt, sind folgende Schritte zu empfehlen:

  1. Überprüfung der Abrechnung: Der Mieter sollte die Nebenkostenabrechnung eingehend überprüfen, um eventuelle Fehler oder Unstimmigkeiten zu identifizieren.
  2. Rücksprache mit dem Vermieter: Bei Unklarheiten oder Fragen sollte der Mieter das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um mögliche Missverständnisse auszuräumen.
  3. Förmlicher Widerspruch: Sollten trotz der Rücksprache weiterhin Zweifel bestehen, kann der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch sollte begründet und nachvollziehbar sein.
  4. Einsichtnahme in Belege: Sofern Zweifel an der vom Vermieter erstellten Nebenkostenabrechnung bestehen, hat der Mieter das Recht, Einsicht in die zugrunde liegenden Belege der Nebenkostenabrechnung zu nehmen. Diese Einsichtnahme kann entweder bei einem vereinbarten Termin vor Ort oder durch Zusendung von Kopien der Belege erfolgen.

Nach Erhalt des Widerspruchs ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dabei ist zu beachten, dass die Korrektur innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgen muss.

Betriebskostenabrechnung

Wie werden die Betriebskosten für Mieter berechnet?

Die Berechnung der Betriebskosten, die vom Mieter anteilig zu tragen sind, erfolgt in der Regel mittels eines Verteilerschlüssels. Sofern im Mietvertrag keine spezifischen Verteilerschlüssel festgelegt sind und auch keine Regelung darüber besteht, dass der Vermieter diese einseitig neu bestimmen kann, findet § 556a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.

Gemäß § 556a Abs. 1 BGB werden die verbrauchsunabhängigen Kosten, zu denen beispielsweise die Grundsteuer oder die Kosten für Gebäudereinigung gehören, nach der anteiligen Wohnfläche verteilt, sofern im Mietvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Dies bedeutet, dass die Wohnfläche der einzelnen Mietparteien als Grundlage für die Aufteilung der Betriebskosten herangezogen wird.

Diese Betriebskosten muss der Mieter nicht zahlen.

Im Allgemeinen ist der Wohnraummieter nicht verpflichtet, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten zu tragen. Diese speziellen Nebenkosten sind vielmehr Aufgaben des Vermieters und werden daher nicht auf den Mieter umgelegt. Diese klare Abgrenzung zwischen Betriebs- und Nebenkosten ist ein grundlegendes Prinzip im Mietrecht.

Diese Betriebskosten muss der Mieter bezahlen

Die Grundlage für die Kostentragung von Betriebskosten bildet der Mietvertrag. Sind die 17 Betriebskostenarten gemäß der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) durch Vorauszahlungen im Mietvertrag vereinbart, so sind diese Kosten in einer Betriebskostenabrechnung auch auf die Mieter umlagefähig. Der Mietvertrag dient somit als vertragliche Grundlage für die Festlegung der umlagefähigen Betriebskosten, die vom Mieter zu tragen sind. Eine transparente Betriebskostenabrechnung ermöglicht es, die tatsächlich angefallenen Kosten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen auf die Mieter umzulegen.

Was zählt zu den Betriebskosten?

Gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind insgesamt 17 verschiedene Kostenarten auf Mieter umlagefähig. Von diesen werden 16 Betriebskostenarten namentlich genannt, darunter beispielsweise Grundsteuer, Heiz- und Wasserkosten sowie Versicherungen. Zusätzlich zu diesen explizit aufgeführten Kosten sind auch sonstige Betriebskosten umlagefähig, sofern sie im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart wurden. Die vertragliche Vereinbarung über die umlagefähigen Betriebskosten ist entscheidend, um eine klare Grundlage für die spätere Betriebskostenabrechnung zu schaffen und sicherzustellen, dass die Mieter nur die im Vertrag festgelegten Kosten tragen.

Was ist die Betriebskostenabrechnung?

In der Betriebskostenabrechnung nimmt der Vermieter die laufend entstehenden und umlagefähigen Kosten für das Wohnobjekt und verteilt diese anteilig auf die Mieter. Dieser Prozess erfolgt üblicherweise am Ende eines Abrechnungszeitraums (der Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr). Hierbei werden die anteiligen Betriebskosten des entsprechenden Zeitraums mit den zuvor geleisteten Vorauszahlungen des Mieters verrechnet. Das Ergebnis dieser Verrechnung kann entweder ein Guthaben zugunsten des Mieters oder eine Nachzahlung seitens des Mieters sein.

Die Betriebskostenabrechnung dient dazu, die finanziellen Verpflichtungen der Mieter transparent und fair zu gestalten, indem nur die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Durch diese Abrechnung erhalten Mieter und Vermieter einen Überblick über die effektiven Betriebskosten und können gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen.

Nebenkosten

Das sind Nebenkosten.

  1. Aufwendige öffentliche Lasten des Grundstücks bzw. Grundsteuer
  2. Wasserversorgung
  3. Entwässerung (Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten einer eigenen Anlage)
  4. Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
  5. Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
  6. Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  7. Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs
  8. Müllabfuhr und Straßenreinigung
  9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (nur laufende Kosten)
  10. Gartenpflege (Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und entsprechende Personalkosten)
  11. Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Flure
  12. Schornsteinreinigung
  13. Sach- und Haftpflichtversicherung
  14. Hauswart
  15. Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage
  16. Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege
  17. Sonstige Betriebskosten

Diese Kosten können im Mietvertrag vereinbart werden und sind dann auf die Mieter umlagefähig. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die genaue Aufschlüsselung dieser Kosten im Mietvertrag klar festgelegt ist, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden.

Alternative: Die Betriebskostenpauschale

  1. Regelung im Mietvertrag: Die Vereinbarung über die Zahlung der Nebenkosten ist in erster Linie im Mietvertrag festgelegt. Fehlt eine schriftliche Regelung, trägt der Vermieter die Nebenkosten.

  2. Umlagefähige Betriebskosten: In der Regel werden umlagefähige Betriebskosten monatlich als Vorauszahlung vom Mieter beglichen. Die Abrechnung erfolgt nach einem Abrechnungszeitraum, wobei der Mieter entweder eine Rückzahlung erhält oder eine Nachzahlung leisten muss, je nachdem, ob die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten über- oder unterschreiten.

  3. Pauschale Nebenkosten: Als Alternative zur Vorauszahlung können Vermieter und Mieter auch eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbaren. Die Pauschale wird im Mietvertrag festgelegt, und der Vorteil besteht in einem geringeren Verwaltungsaufwand. Allerdings hat der Vermieter bei einer Pauschale keine Möglichkeit, zusätzliche Kosten nachträglich geltend zu machen.

  4. Pauschale für Betriebskosten: Vermieter haben die Möglichkeit, Betriebskosten als Pauschale zu erheben, was jedoch im Mietvertrag festgehalten sein muss. Der Nachteil besteht darin, dass der Vermieter die Pauschale nicht einfach anpassen kann, wenn die tatsächlichen Ausgaben steigen.

  5. Warme Betriebskosten als Pauschale: Warme Betriebskosten, die auch Heizkosten und Warmwasser umfassen, können in Ausnahmefällen als Pauschale vereinbart werden. Die verbrauchsabhängige Berechnung wird jedoch grundsätzlich bevorzugt, um einen sparsamen Energieverbrauch zu fördern.

Diese Informationen bieten einen klaren Überblick über die verschiedenen Optionen und Regelungen im Zusammenhang mit Nebenkosten im Mietverhältnis.


Nebenkostenbelege einsehen.

Der Vermieter ist verpflichtet, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, wenn er Firmen beauftragt, beispielsweise für die Gartenpflege. Dies bedeutet, dass er vor der Beauftragung mehrere Angebote einholen und die Entscheidung im besten wirtschaftlichen Interesse des Mieters treffen muss.

Sollte ein Mieter den Verdacht haben, dass der Vermieter Kosten zu Unrecht oder in übermäßigem Maße auf ihn umlegt, hat er das Recht, die Abrechnungsbelege beim Vermieter oder bei der beauftragten Hausverwaltung einzusehen. Der Vermieter ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Belege dem Mieter zuzuschicken. Wenn der Vermieter weit entfernt wohnt, kann der Mieter den Vermieter auffordern, ihm die Belege als Kopie zu übermitteln. In diesem Fall sind die Kosten für die Kopien vom Mieter zu tragen. Es ist wichtig zu betonen, dass solange der Vermieter dem Mieter keine Einsicht in die Belege gewährt, der Mieter nicht zur Zahlung einer eventuellen Nachzahlung verpflichtet ist.

Häufige Fehler bei den Nebenkosten.

Fehler in der Nebenkostenabrechnung können auf verschiedene Gründe zurückgehen, von Nichtwissen bis hin zu Berechnungsfehlern. Häufige Fehlerquellen sind das Nichteinhalten von Fristen für das Erstellen und die Zustellung der Abrechnung. Ebenso führen falsche Verteilerschlüssel dazu, dass Kosten falsch auf die Mieter verteilt werden.

Besonders fehleranfällig sind die Heizkosten, da hier 50-70 Prozent nach Verbrauch abgerechnet werden müssen, während der Rest üblicherweise nach Wohnfläche verteilt wird. Dies bietet Potenzial für Fehler in der Verteilung.

Aufgrund bisheriger Prüfungen weisen die von uns überprüften Nebenkostenabrechnungen eine Fehlerquote von 90 % auf. Im Durchschnitt konnten so über 300 Euro pro Abrechnung eingespart werden.

Wichtige Fristen

Fristen für den Mieter.

Die Fristen für Mieter in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung beginnen mit dem Erhalt des Abrechnungsdokuments. Innerhalb von 12 Monaten ab diesem Zeitpunkt hat der Mieter das Recht, die Abrechnung selbst oder mithilfe eines Experten zu prüfen. Verstreicht diese Frist ohne Widerspruch, gilt die Nebenkostenabrechnung als gültig, und der Mieter verliert das Recht auf Widerspruch.

Im Fall einer Nachzahlung aus der Abrechnung ist der Mieter zunächst verpflichtet, diese innerhalb von 30 Tagen zu leisten. Dennoch hat der Mieter das Recht, auch nach erfolgter Zahlung innerhalb der 12-Monats-Frist Widerspruch einzulegen und zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.

Um möglichen Diskussionen vorzubeugen, kann der Mieter die Nachzahlung unter Vorbehalt leisten, insbesondere wenn Zweifel an der Höhe der Abrechnung bestehen. Eine Zahlung unter Vorbehalt bedeutet, dass der Mieter seine Rechte wahrt und nicht zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der Nachzahlung anerkennt.

Es wird empfohlen, bei Zweifeln an der Höhe der Abrechnung oder bei unverhältnismäßig erscheinenden Kosten die Zahlung unter Vorbehalt vorzunehmen, auch wenn die volle Frist von 12 Monaten ausgeschöpft werden kann.

Fristen für den Vermieter.

Der Vermieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Nebenkosten für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Anspruch muss jedoch innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums geltend gemacht werden, indem der Vermieter dem Mieter innerhalb dieser Zeit eine Nebenkostenabrechnung übermittelt.

Versäumt der Vermieter diese Frist, verfällt sein Anspruch auf Zahlung ausstehender Nebenkosten, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu verschulden hat. Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn eine rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer erst nach Ablauf der Jahresfrist bekannt wurde.

Nach Ablauf von drei Jahren ohne vorherige Abrechnung ist der Anspruch des Vermieters nicht mehr durchsetzbar und verjährt gemäß § 195 BGB.

Diese Informationen verdeutlichen die zeitlichen Rahmenbedingungen und rechtlichen Aspekte, die für die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Vermieters im Zusammenhang mit ausstehenden Nebenkosten gelten.

Zeitpunkt für den Widerspruch.

Aufgrund der zeitlichen Verzögerung bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter haben Mieter oft einen Zeitraum, in dem sie die Abrechnung beanstanden können, während der Vermieter sie nicht mehr zu Lasten des Mieters korrigieren darf.

Insbesondere ermöglicht dieser Zeitraum den Mietern, bei Feststellung von möglichen Fehlern in der Abrechnung, die durch eine Prüfung aufgedeckt wurden, Widerspruch einzulegen. In diesem Stadium ist der Vermieter nicht mehr berechtigt, die Abrechnung zu seinen Gunsten zu korrigieren. Stattdessen bleibt er verpflichtet, etwaige Fehler zugunsten des Mieters nachzubessern.

Diese Informationen verdeutlichen den Zeitrahmen, in dem Mieter Widersprüche gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen können, selbst wenn der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, die Abrechnung zu ändern, um Fehler zu seinen Gunsten zu korrigieren.


Wann erhalte ich die Abrechnung bei Auszug?

Auch bei Auszug eines Mieters gilt gemäß § 556 Abs. 3 BGB, dass der Vermieter nach Ende des Abrechnungszeitraums 12 Monate Zeit hat, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Dies liegt daran, dass ein Abrechnungszeitraum nicht verkürzt werden kann und nur die tatsächlich im Abrechnungsjahr angefallenen Kosten anteilig umgelegt werden sollen. Diese Regelung gewährleistet eine faire und transparente Abrechnung der Nebenkosten, auch wenn ein Mieter während des Abrechnungszeitraums auszieht.

Lasse jetzt deine Abrechnung durch unsere Experten überprüfen!